Infektionsschutzgesetz: Das sollten Betriebe und Verwaltungen wissen
Maskenpflicht, Homeoffice und 3G-Regel: Welche Vorschriften laut Infektionsschutzgesetz aktuell an Arbeitsplätzen gelten. Quelle: topeins.dguv.de
Bundesrat und Bundestag haben die Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Die neuen Regelungen beinhalten unter anderem arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen, um das Infektionsrisiko von COVID-19 einzudämmen. Das geänderte Gesetz gilt ab dem 24. November.
Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes will der Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage für Auflagen schaffen, die auch nach Ende der „Epidemische Lage von nationaler Tragweite“ am 25. November für den erforderlichen Infektionsschutz sorgen. Das angepasste Gesetz enthält viele bereits geltende Maßnahmen sowie zusätzliche Regelungen, von denen einige für Arbeitsplätze gelten. Sie gelten voraussichtlich bis zum 19. März 2022.
Fragen und Antworten zum Infektionsschutzgesetz beantwortet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) online.
Neu: 3G-Regel am Arbeitsplatz
Der Zutritt zu Arbeitsstätten ist nur Beschäftigten mit sogenanntem 3G-Status erlaubt. Das heißt, sie müssen entweder gegen Corona geimpft oder von Corona genesen sein – oder einen tagesaktuellen negativen Corona-Schnelltest vorlegen können.
Arbeitgebende müssen ihre Beschäftigte über die 3G-Regel informieren sowie den Status ihrer Beschäftigten vor Betreten der Arbeitsstätte kontrollieren. Die erhobenen Daten über den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status dürfen Arbeitgebende lediglich zur Erfüllung ihrer Kontroll- und Dokumentationspflichten verarbeiten, jedoch nicht länger als sechs Monate speichern.
Wenn Arbeitgebende oder Beschäftigte gegen die 3G-Regel verstoßen, drohen Bußgelder und arbeitsrechtliche Konsequenzen. Beschäftigte, die sich weigern, müssen im Homeoffice arbeiten oder andernorts eingesetzt werden. In Extremfällen sind auch Freistellungen ohne Lohnfortzahlung oder Kündigungen denkbar.
Wieder da: Homeoffice-Pflicht
Arbeitgebende sind verpflichtet, Beschäftigten mit „Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten“ Homeoffice zu ermöglichen. Beschäftigte müssen das Homeoffice-Angebot annehmen. Ausnahmen für Arbeitgebende gelten nur, wenn zwingend betriebliche Gründe dagegensprechen. Für Arbeitnehmende gilt die Verpflichtung nicht, wenn das Arbeiten zu Hause nicht möglich ist, weil zum Beispiel die notwendige Ausstattung fehlt.
Testpflicht in Einrichtungen mit hohem Infektionsrisiko
In Pflege- und Altenheimen sowie in Behinderten- und Gesundheitseinrichtungen gilt eine allgemeine Testpflicht für Arbeitgebende, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher.
DIE SARS-COV-2-ARBEITSSCHUTZVERORDNUNG Darüber hinaus gelten beim betrieblichen Infektionsschutz weitere Regeln. Diese sind in der
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung geregelt.
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